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Globalisierung - Sozialabbau - Datenschutz

von Thilo Weichert

Die Sicherheit der Sozialdaten versprach und verspricht noch heute der § 35 des ersten Sozialgesetzbuches, dessen Idee einfach und überzeugend ist: Sozialdaten, also Angaben von Menschen, die soziale Hilfen in Anspruch nehmen müssen und wollen, dürfen grundsätzlich nur für den Hilfszweck verwendet werden. Bei einer zweckfremden Nutzung dieser Daten drohen den Hilfebedürftigen u. U. Nachteile, die diese von der Inanspruchnahme der Hilfe abhalten könnten. Da ein Sozialstaat den wirklich Hilfsbedürftigen auch tatsächlich helfen möchte, sollen diese wegen ihres Antrages keine Nachteile befürchten müssen. Hinzu kommt, dass es sich bei Sozialdaten oft um Hochsensibles handelt - um Angaben über kaputte Familienverhältnisse, beschädigte Gesundheit, Drogenabhängigkeit, Arbeitslosigkeit, seelische Probleme und sonstige Not.

Das Grundprinzip des "Sozialgeheimnisses" wurde in mehreren Jahrzehnten immer mehr abgebaut mit zwei Begründungsmustern: Sicherheit und Verhinderung von Leistungsmissbrauch.

Zwar drohen von sozial Bedürftigen nicht die großen Gefahren, wie z.B. die vom Organisierten Verbrechen oder vom Terrorismus. Aber auch die kleinen Gefahren, etwa Schwarzarbeit oder Milieu-Kriminalität meint man - unter Aufhebung des Sozialgeheimnisses - bekämpfen zu müssen. So darf z.B. seit einigen Jahren die Polizei über den Aufenthalt von Obdachlosen oder Hilfeempfängern beim Abholen der Sozialhilfe informiert werden. Oder die Angaben aus dem Jugendamt will man zur Aufklärung von schulischem Vandalismus heranziehen. Die Aufhebung des Sozialgeheimnisses auf Grund von Sicherheitserwägungen treibt dabei manche Blüten: So meinte man nach dem 11. September 2001 Sozialdaten in die Rasterfahndungsmaßnahmen zum Auffindung islamistischer Terroristen einbeziehen zu müssen.

Heikler ist das Argument des Leistungsmissbrauchs. Angesichts permanent knapper Sozialkassen ist die Überprüfung der tatsächlichen Hilfsbedürftigkeit immer umfassender geworden. Dabei wird nicht mehr am konkreten Fall angeknüpft. Es werden Generalverdächte aufgestellt, z.B. dass Kfz-Besitzer nicht zum Erhalt von Sozialhilfe berechtigt sein können, oder dass Freistellungsaufträge von der Kapitalertragssteuer mit der Berechtigung zum Erhalt von Ausbildungsförderung im Widerspruch steht. Da beides eine gewisse Plausibilität hat, wurden die Daten von völlig Unverdächtigen mit denen von sämtlichen Hilfeempfängern gerastert. Beide Methoden waren zunächst unzulässig, doch erfolgreich beim Aufspüren von sog. Sozialschmarotzern; weshalb sie nachträglich gesetzlich legitimiert wurden. Die jüngste Blüte des Misstrauens gegenüber Hilfsbedürftigen ist die Möglichkeit des Kontodatenabrufes bei Banken. Diese neue, am 1. April 2005 eingeführte Ermittlungsmethode macht es unmöglich, Kontoverbindungen in Deutschland zu verschweigen. Ursprünglich zielte dieses Verfahren gegen Terroristen, Geldwäscher und Steuerhinterzieher. Doch gerade diese Kriminellen können sich z.B. durch die Flucht ihres Kapitals ins benachbarte Ausland den Ermittlungen entziehen. Kaum möglich ist dies sozialen Hilfeempfängern, auf die nun dieses Verfahren ausgeweitet wurde und teilweise extensiv auch schon angewendet wird, wie Presseberichte über Kontoschnüffeleien bei Empfängern von Arbeitslosengeld II in Hamburg zeigten.

Diese Entwicklung basiert u.a. darauf, dass die informelle gesellschaftliche Kontrolle des Sozialleistungsempfangs immer weniger funktioniert. Der Wegfall sozialer Kontrollen und Hemmungen hat mit dem Wegfall sozialer Wurzeln in unserer sich globalisierenden Gesellschaft zu tun. Der verloren gegangene Bezug zwischen Hilfesuchenden und Gemeinschaft führt zu einer Auflösung des gegenseitigen Verpflichtetseins. Wer Mangels gesellschaftlichem Kontakt keine gesellschaftliche Kontrolle befürchtet, mag sich zum Erschleichen nicht berechtigter Leistung motiviert fühlen. Auf der anderen Seite besteht gegenüber dem anonymen Hilfeempfänger scheinbar keine Veranlassung mehr, Anstand und Privatsphäre zu wahren. Fehlt der persönliche Kontakt und die direkte Kenntnis, so versucht die Sozialverwaltung dies über umfangreiche Datenrecherchen zu kompensieren. Die fatale Konsequenz dieses Mechanismus ist die Auflösung der Privatsphäre bei den sozial Schwächsten. Doch Anstand und Privatsphäre sind Werte in einer zivilisierten Gesellschaft, die auch und gerade den sozial und wirtschaftlich Schwachen in der Gesellschaft zugestanden werden sollte. Die gesellschaftliche Legitimation der Kontrolle wirkt fatal: Beispiele scheinbaren Leistungsmissbrauchs, etwa das sorgenlose Leben eines Sozialleistungsempfängers mit Namen Rolf in Florida, werden zur Begründung eines Pauschalverdachtes herangezogen. Der nächste Schritt ist die Gleichsetzung der Hilfeempfänger mit Kriminellen und deren Kontrolle mit Hilfe von Methoden der Verbrechensbekämpfung. Dieser verblüffenden Logik folgte jüngst gar das Bundesverfassungsgericht, als es in einer einstweiligen Entscheidung zur Kontenabfrage bei Banken keinen rechtlichen Unterschied machte zwischen der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und der Überprüfung der Berechtigung auf Sozialleistungen.

Ursprüngliches Motiv der deutschen Sozialgesetzgebung war das Ziel, sozial begründeten politischen Bewegungen die Grundlage zu entziehen. Es wäre überzogen, die staatliche Überwachung von sozialen Hilfsbedürftigen als eine Maßnahme zur politischen Disziplinierung potenzieller sozialer Bewegungen anzusehen. Hierfür gibt es zu wenige Ansätze sozialer Revolte. Wohl aber bringt unsere globalisierte Gesellschaft neue Risiken mit sich, die diffus genug sind, auch die Erbringung von Sozialleistungen in ein umfassendes Überwachungs- und Kontrollsystem mit einzubeziehen. Die größten Gefahren für unsere Gesellschaft sind heute technisch bedingt, z.B. durch die Verletzlichkeit der Informationstechnologie oder wegen des Einsatzes der Bio- und der Atomtechnologie. Diese Risiken mögen von Terroristen genutzt werden. Risiken gehen sicher auch aus von einer ungenügenden Sicherheit und Überwachung der technischen Systeme. Wenig Sicherheitsgewinn verspricht die personalen Kontrolle der in den Systemen handelnden Personen: Etwas anderes scheint uns die Sicherheitsüberprüfung von Programmierern der Software zur Bearbeitung vom Arbeitslosengeld II zu lehren, wie sie jüngst über die Veröffentlichung des Evaluierungsberichtes des Terrorismusbekämpfungsgesetzes des Bundesinnenministeriums bekannt wurde. Die Programmierer der Software A2LL wurden auf ihre Kontakte zu Extremisten und Mafia und auf ihre Korruptionsanfälligkeit durch Polizei und Geheimdienste überprüft. Wirksamer wäre wohl eine Überprüfung ihrer informationstechnischen Kompetenz gewesen. Die Gefahren für das IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit liegen nicht in polizeilich feststellbaren Charakterschwächen der Programmierer, sondern wohl eher in der unprofessionellen Planung des Verfahrens.

Der Umstand, dass die Software A2LL der Bundesagentur voller Sicherheitslücken ist, beruht nicht auf der persönlichen Unzuverlässigkeit der IT-Verantwortlichen, sondern auf der überstürzten Implementierung. Tatsächlich sind die Lücken gewaltig: So haben prinzipiell alle Sachbearbeiter Zugriff auf die Daten sämtlicher Leistungsempfänger in Deutschland. Eine Zugriffsprotokollierung zum Zweck der Feststellung des Datenmissbrauchs erfolgt bisher nicht. Ein solches System dürfte in anderen Verwaltungsbereichen, z.B. bei der Polizei oder in der Steuerverwaltung nie in Betrieb gehen. Doch hier scheint es ja nur um die Daten von Arbeitslosen zu gehen, deren Schutz keiner besonderen Maßnahmen bedarf. Als schutzbedürftig werden nicht die Hilfebedürftigen angesehen, sondern allenfalls das reine Funktionieren des Gesamtsystems.

Die Politik reagiert oft hilflos auf die Herausforderungen sozialer Probleme. Zu deren Bewältigung meint man, angesichts der globalen Konkurrenz, kein Geld mehr aufwenden zu können. Löcher werden gestopft, nicht Ursachen bekämpft; das Löcherstopfen geschieht mit Hilfe von Überwachung, mit Datensammelei und Totalkontrollen bis hinein in die Intimsphäre der Menschen. Datenschutz, als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mit Verfassungsrang ausgestattet, wird zur disponiblen Masse. Die Wettbewerber im globalen Markt kennen ja zumeist auch keinen Datenschutz und kein Sozialgeheimnis.

Möglich wäre eine andere Reaktion: Statt über den Abbau sozialer Rechte und über die verstärkte Kontrolle der sozial Bedürftigen vor Ort einen Ausgleich im globalen Wettbewerb auf einem niedrigen Niveau anzustreben, wäre es eine sinnvollere Strategie, die sozialen Errungenschaften in Deutschland und Europa in die Welt zu exportieren. Zu diesen Errungenschaften gehört nicht nur die Wahrung eines materiellen Mindeststandards, sondern auch von kulturellen Standards gesellschaftlicher Solidarität. Hierzu gehört auch der Datenschutz. Der Export des Sozialgeheimnisses in den globalen Markt harrt noch der politischen Initiative. Sozialdatenschutz als sozialer Standard im weltweiten Wettbewerb mag von den Eliten manch totalitärer Gesellschaft als Marktverzerrung angesehen werden. Wir können sicher sein, dass die dortige Bevölkerung eine solche Einmischung in fremde Angelegenheiten freundlich begrüßen würde.

30.04.2005

Thilo Weichert ist Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein

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